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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1, 2 und 6)
Warnhinweise
Teil B Ziff. 1.1
1.1 Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss mit
einem Warnhinweis versehen sein, beispielsweise: «Achtung. Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.» oder «Achtung. Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.» oder in Form der folgenden Abbildung:
Teil B Ziff. 2, 3, 4, 6, 9.1 und 10
2. Aktivitätsspielzeug
2.1 Aktivitätsspielzeug ist ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen
tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: klettern, springen, schwingen, rutschen, schaukeln, drehen, kriechen oder krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten.
2.2 Aktivitätsspielzeug muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:
«Achtung. Nur für den Hausgebrauch.»
2.3 Aktivitätsspielzeug, das an einem Gerüst montiert ist, sowie anderem Aktivi-
tätsspielzeug muss gegebenenfalls eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der darauf hingewiesen wird, dass eine regelmässige Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) notwendig ist und dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann. Zudem müssen dem Spielzeug Anweisungen für eine sachgerechte Montage beigefügt sein. Diese enthalten Hinweise auf die Teile, von denen bei falscher Montage Gefahren ausgehen können, sowie Angaben darüber, wie die Aufstellungsfläche für das Spielzeug beschaffen sein muss.
3. Funktionelles Spielzeug
3.1 Ein funktionelles Spielzeug ist ein Spielzeug, das dieselben Funktionen
erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Einrichtung, das oder die zum Gebrauch für Erwachsene bestimmt ist und bei dem oder