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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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der es sich um ein massstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts, Geräts oder einer derartigen Einrichtung handeln kann.

3.2 Funktionelles Spielzeug muss mit folgendem Warnhinweis versehen sein:

«Achtung. Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.»

3.3 Die Gebrauchsanweisung für funktionelles Spielzeug muss eine Beschrei-

bung der Vorsichtsmassnahmen enthalten, die bei der Verwendung zu beachten sind. Sie muss auf die Gefahren hinweisen, denen sich Benutzerinnen und Benutzer bei Nichtbeachtung dieser Massnahmen aussetzen. Diese Gefahren sind näher zu bezeichnen. Es handelt sich in der Regel um Gefahren, die von dem Gerät oder Produkt ausgehen können, dessen verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug ausser Reichweite von Kindern unter einem bestimmten Alter aufbewahrt werden muss. Dieses Alter ist von der Herstellerin festzulegen.

4. Chemisches Spielzeug

4.1 Ein chemisches Spielzeug ist ein Spielzeug, das für den direkten Umgang

mit chemischen Stoffen und Gemischen und für eine altersgemässe Verwendung unter Aufsicht von Erwachsenen bestimmt ist.

4.2 Die Verpackung von chemischem Spielzeug muss mit folgendem Warnhin-

weis versehen sein:

«Achtung. Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren8. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.»

4.3 Die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das gefährliche Stoffe oder

Gemische enthält, muss auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe oder Gemische aufmerksam machen. Sie muss eine Beschreibung der von den Benutzerinnen und Benutzern einzuhaltenden Vorsichtsmassnahmen enthalten, die bei der Verwendung zu beachten sind. Sie muss auf die Gefahren hinweisen, denen sich Benutzerinnen und Benutzer bei Nichtbeachtung dieser Massnahmen aussetzen. Die Gefahren sind kurz zu beschreiben. Die erforderlichen Erste-Hilfe-Massnahmen bei schweren Unfällen, die aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart eintreten können, sind aufzuführen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug ausser Reichweite von Kindern unter einem bestimmten Alter aufbewahrt werden muss. Dieses Alter ist von der Herstellerin festzulegen.

4.4 Die Bestimmungen in der ChemV9 über die Einstufung, Verpackung und

Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen bleiben vorbehalten.

4.5 Als chemisches Spielzeug gelten insbesondere Kästen für Kunststoff-

Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Email- und fotografische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das bei Gebrauch chemische Reaktionen auslöst oder zu vergleichbaren Stoffänderungen führt.

8Das Alter ist von der Herstellerin festzulegen.

9 SR 813.11