Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2, 5 und 10 Abs. 1 Bst. a und 3 Bst. b)

Zulässige Höchstgehalte für Pestizidrückstände

1 Erläuterungen

1.1 Die Rückstandshöchstgehalte beziehen sich auf Erzeugnisse nach Anhang 1 im

rohen oder gefrorenen aber unverarbeiteten Zustand, sofern nichts anderes angegeben ist.

1.2 Wenn in Spalte 5 keine Rückstandshöchstgehalte aufgeführt sind, gelten für diese

Wirkstoff-Lebensmittel-Kombinationen die Rückstandshöchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 396/200517. Als Hilfestellung sind in Spalte 6 der betreffenden Wirkstoff-Lebensmittel-Kombination die massgeblichen Änderungsverordnungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführt, mit denen die anzuwendenden Rückstandshöchstgehalte für den Wirkstoff eingeführt wurden. In diesen Fällen gelten auch die Rückstandsdefinitionen, die in den jeweiligen Verordnungen angegeben sind. Wenn die Änderungserlasse durch eine Berichtigung materielle Änderungen erfahren haben, wird diese in Spalte 6 angegeben. Wenn die Anhänge II, IIIA, IIIB oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in verschiedenen Änderungserlassen geändert worden sind, wird in Klammern angegeben, welcher Anhang betroffen oder welche spezifische Änderung erfolgt ist.

1.3 Wirkstoffe, die in Spalte 2 mit dem Buchstaben F gekennzeichnet sind, gelten als

fettlöslich.

1.4 Ein * neben dem Rückstandshöchstgehalt in Spalte 5 bedeutet, dass dieser Wert

eine Bestimmungsgrenze ist.

2 Tabelle

1 2 3 4 56

Wirkstoff Fett- EU-Code Lebensmittel RHG Bemerkungen

löslich mg/kg

1,1-Dichlor-2,2- F alle Lebensmittel Anhang der Verordnung bis(4- gemäss EU-Erlass (EG) Nr. 149/2008 ethylphenyl)ethan von Spalte 6

(Ethylan, Perthan)

8-Hydroxychinolin alle Lebensmittel Anhang der Verordnung

gemäss EU-Erlass (EU) Nr. 1004/2013

von Spalte 6 Abamectin F 0100000 Obst Anhang der Verordnung (EU) Nr. 508/2011 '' F 0210000 Wurzel- und '' Knollengemüse

17 siehe Fussn. zu Art. 4 Abs. 2 Bst. i