Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1562Fedlex · Vorlage
c. die Angaben nach den Anhängen 5 und 6 PSMV11 im Rahmen der Datenanforderungen für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide oder nach Artikel 14 VBP12, einschliesslich der toxikologischen Daten, der Daten über Routineanalysemethoden zur Anwendung in Kontrolllaboratorien und der Daten über den Pflanzen- und Tiermetabolismus.
3. Abschnitt: Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten
Art. 10 Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten
1 Unter Anhang 1 fallende Erzeugnisse dürfen ab dem Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel keine Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:
a. die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte unter Berücksichtigung von Artikel 5;
b. 0,01 mg/kg bei Erzeugnissen, die in Anhang 1 einen EU-Code haben und Buchstabe a nicht entsprechen, sofern die betreffenden Wirkstoffe nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.
2 Die Vollzugsbehörden dürfen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen nach Anhang 1, die Pestizidrückstände aufweisen, nicht verbieten oder verhindern, sofern sie die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten.
3 Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte sind abweichend von Absatz 1 Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte zugelassen, wenn die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang 4 aufgeführt ist und wenn:
a. die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind; und
b. gewährleistet ist, dass solche Erzeugnisse bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte nicht mehr überschreiten.
Art. 11 Verbot der Verarbeitung und Vermischung
Erzeugnisse, die die Pestizidrückstandswerte nach Artikel 10 Absatz 1 nicht einhalten, dürfen weder verarbeitet noch zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen vermischt werden.
11 SR 916.161
12 SR 813.12