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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Anhang 1 (Art. 1 Abs. 2 und 10 Abs. 1 und 2)
Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft, für die Rückstandshöchstgehalte gelten
1 Erläuterung
Es gilt die Liste der Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft nach Anhang I Teil A und Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/200514. Nicht in dieser Liste aufgeführte Erzeugnisse werden in Tabelle 1 in diesem Anhang aufgeführt. In Tabelle 2 werden Beispiele von verwandten Erzeugnissen, für die die gleichen Rückstandshöchstgehalte wie in Tabelle 1 gelten, aufgeführt.
2 Erläuterung zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/200515
Dass ein Erzeugnis in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/200516 aufgeführt wird, bedeutet nicht, dass es ein Lebensmittel ist.
3 Tabellen
Tabelle 1
1 2 3 45
Code Kategorie, Gruppe o- Wichtigstes Erzeugnis der Wissenschaftliche Bezeich- Teil des Erzeugnisses, für
der Untergruppe Gruppe oder Untergruppe nung den die RHG gelten
Fische ganzes Erzeugnis Fischleber
Fischrogen
Krebstiere ganzes Erzeugnis Stachelhäuter ganzes Erzeugnis Weichtiere ganzes Erzeugnis Verarbeitete Le-
bensmittel ganzes Erzeugnis Kürbiskernöl
Getreidemehl
Getreideprodukte
Trockengemüse
Trockenobst
Wein
14 Siehe Fussn. zu Art. 4 Abs. 2 Bst. i.
15 Siehe Fussn. zu Art. 4 Abs. 2 Bst. i.
16 Siehe Fussn. zu Art. 4 Abs. 2 Bst. i.