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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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chen Anforderungen nach der Freisetzungsverordnung vom 10. September 200826 erfüllen.

3 Handelt es sich um Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO sind oder solche enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsverfahren. Es erteilt eine Bewilligung nur dann, wenn das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) dem Inverkehrbringen zustimmen.

4 Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt.

Art. 31 Toleranz

1 Keine Bewilligung ist erforderlich für das Vorhandensein von Material nach Artikel 30 Absatz 1, wenn:

a. das Material lediglich in geringen Anteilen vorhanden ist;

b. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials zu vermeiden; und

c. nach dem Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze nach den Artikeln 6–9 GTG ausgeschlossen werden kann.

2 Das EDI legt fest, bis zu welcher Höhe Anteile im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a als gering gelten. Es regelt das Verfahren zur Beurteilung, ob das Material die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

3 Das BLV nimmt die Prüfung vor. Es erlässt in einer Verordnung eine Liste mit demjenigen Material, das die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

Art. 32 Pflicht zur Dokumentation

1 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, abgibt, hat die Abnehmerin oder den Abnehmer mit einer Dokumentation darauf hinzuweisen. Diese Pflicht gilt nicht für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten.

2 Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe einführt, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, hat dazu eine Dokumentation einzufordern.

3 Auf die Dokumentation kann verzichtet werden, wenn:

a. keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthält; und

b. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat zu vermeiden.

4 Auf die Dokumentation kann nicht verzichtet werden für Mikroorganismen, die zu technologischen Zwecken eingesetzt werden.

5 Das EDI regelt den Inhalt der Dokumentation und die Aufbewahrungsfrist.

26 SR 814.911