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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 33 Trennung des Warenflusses

1 Wer mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen umgeht, die GVO sind oder solche enthalten, hat im Rahmen der guten Herstellungspraxis Vorgaben festzulegen und Massnahmen zu ergreifen, um unerwünschte Vermischungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden.

2 Das EDI legt zu diesem Zweck die Anforderungen an ein geeignetes System zur Qualitätssicherung fest.

7. Abschnitt: Lebensmittel von Versuchstieren

Art. 34

1 Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen pharmakologisch wirksame Stoffe verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind, bedürfen der Bewilligung durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 3–7.

8. Abschnitt: Kennzeichnung und Werbung

Art. 35 Vorverpackte Lebensmittel

1 Wer vorverpackte Lebensmittel abgibt, muss folgende Angaben machen:

a. die Sachbezeichnung;

b. die Zusammensetzung (Zutaten);

c. Lebensmittel oder Zutaten mit einem Allergiepotenzial;

d. die Haltbarkeit;

e. das Produktionsland der Lebensmittel;

f. die Herkunft der Zutaten, die ein Lebensmittel charakterisierend;

g. eine Nährwertdeklaration;

h. die Anwendung gentechnischer oder besonderer technologischer Verfahren bei der Herstellung (z. B. Bestrahlung);

i. gegebenenfalls Hinweise zur sachgemässen Verwendung.

2 Die Angaben müssen angebracht werden:

a. an gut sichtbarer Stelle;

b. in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift.

3 Sie müssen in mindestens einer Amtssprache abgefasst sein. Sie können ausnahmsweise nur in einer andern Sprache abgefasst sein, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über das