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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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3 Wissenschaftliche Daten und Informationen zur Bewilligung einer gesundheitsbezogenen Angabe dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers während fünf Jahren ab Datum der Bewilligung nicht zugunsten einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwendet werden, wenn:
a. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die wissenschaftlichen Daten und Informationen bei der Gesuchseinreichung als geschützt bezeichnet;
b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ausschliesslichen Anspruch auf Nutzung der Daten hat; und
c. die gesundheitsbezogene Angabe ohne Vorlage dieser Daten nicht zugelassen worden wäre.
Art. 38 Offen angebotene Lebensmittel
1 Über offen angebotene Lebensmittel sowie über Lebensmittel, die von Betrieben der Gemeinschaftsverpflegung angeboten werden, ist in gleicher Weise zu informieren wie über vorverpackte Lebensmittel. Auf schriftliche Angaben kann verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet ist.
2 In jedem Fall sind schriftlich anzugeben:
a. bei Fleisch und Fisch: die Herkunft des zur Lebensmittelgewinnung verwendeten Tieres;
b. bei einem zusammengesetzten Lebensmittel: die Herkunft des zur Lebensmittelgewinnung verwendeten Tieres bei Fleisch und Fisch, wenn diese nach den vom EDI erlassenen Bestimmungen über die Angabe der Herkunft der ein Lebensmittel charakterisierenden Zutaten bei vorverpackten Lebensmitteln angegeben werden muss;
c. Lebensmittel oder Zutaten mit einem Allergiepotenzial (Art. 35 Abs. 1 Bst. c);
d. die Anwendung gentechnischer oder besonderer technologischer Verfahren bei der Herstellung (Art. 35 Abs. 1 Bst. h).
3 Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung sind Einrichtungen jeder Art, in denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr durch die Konsumentinnen und Konsumenten zubereitet werden, wie Restaurants, Kantinen, Schulen, Krankenhäuser oder Catering-Unternehmen sowie auch Fahrzeuge oder fest installierte oder mobile Stände.
4 Das EDI regelt, wie die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 im Einzelnen zu erfolgen haben. Es kann festlegen, dass über Fleisch und Fisch zusätzliche Informationen schriftlich erfolgen müssen.