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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 39 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate

Wer Rohstoffe, Zwischenprodukte oder Halbfabrikate abgibt, hat dafür zu sorgen, dass alle Angaben, die zur Erfüllung der Pflichten zur Information über die daraus hergestellten Lebensmittel erforderlich sind, mitgeliefert werden.

Art. 40 Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrung

1 Die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen und in wissenschaftlichen Publikationen erscheinen und nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.

2 Es darf keine Werbung in Einzelhandelsgeschäften geben, welche die Konsumentinnen und Konsumenten durch Verteilung von Proben oder mit anderen Werbemitteln wie besonderen Auslagen, Rabattmarken, Zugabeartikeln, Sonderangeboten, Lockartikeln oder Koppelungsgeschäften direkt auf Einzelhandelsebene zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung anregt.

3 Das Verteilen kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse, Proben oder anderer Werbegeschenke an die Öffentlichkeit oder an schwangere Frauen, Mütter und deren Familienmitglieder ist untersagt, sei es direkt oder indirekt über das Gesundheitsvorsorgewesen.

9. Abschnitt: Abgabe alkoholischer Getränke

Art. 41

1 Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.

2 Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf dem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf das Mindestabgabealter gemäss der Lebensmittel und der Alkoholhandelsgesetzgebung hinzuweisen.

3 Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:

a. an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden;

b. in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche wenden;

c. auf Gegenständen, die hauptsächlich Jugendliche benutzen;

d. auf Gegenständen, die an Jugendliche unentgeltlich abgegeben werden.

4 Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten, oder entsprechend aufgemacht sein.