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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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3 Gemäss Artikel 79 Absatz 4 LGV müssen die Herstellerin, die Importeurin und die Händlerin der Vollzugsbehörde die Informationen für einen Zeitraum von 3 Jahren vorlegen können; im Fall der Herstellerin ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des kosmetischen Mittels und im Fall der Importeurin und der Händlerin ab dem Zeitpunkt, an dem ihnen das Warenlos des kosmetischen Mittels zugestellt worden ist.

Art. 17 Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde

Die Herstellerin, die Importeurin und die Händlerin:

a. stellen der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch zur Verfügung, die für den Nachweis, dass das kosmetische Mittel den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, erforderlich sind; und

b. arbeiten mit der Vollzugsbehörde auf deren Verlangen bei allen Massnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit dem von ihnen in Verkehr gebrachten kosmetischen Mittel verbunden sind, zusammen.

9. Abschnitt: Anpassung der Anhänge

Art. 18

Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über kosmetische Mittel7 wird aufgehoben.

Art. 20 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen sind in Artikel 90 Absatz 1 LGV geregelt.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft

7 AS ...