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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Die Einhaltung der guten Herstellungspraxis wird vermutet, wenn die Herstellung der kosmetischen Mittel gemäss den Normen der guten Herstellungspraxis nach Anhang 12 erfolgt.

7. Abschnitt: Meldung ernster unerwünschter Wirkungen

Art. 14

Im Falle ernster unerwünschter Wirkungen müssen dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) unverzüglich folgende Angaben mit den dafür bestimmten Formularen gemeldet werden:

a. alle ernsten unerwünschten Wirkungen, die bekannt sind;

b. der Name des betreffenden kosmetischen Mittels;

c. die gegebenenfalls eingeleiteten Abhilfemassnahmen.

8. Abschnitt: Selbstkontrolle

Art. 15 Produktebeobachtung

1 Hat die Herstellerin, die Importeurin oder die Händlerin Grund zur Annahme, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes kosmetisches Mittel nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so ergreift sie unverzüglich die erforderlichen Massnahmen, um das kosmetische Mittel in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, nimmt es falls nötig vom Markt oder ruft es zurück.

2 Die Herstellerin, die Importeurin oder die Händlerin unterrichtet, wenn mit dem kosmetischen Mittel Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sind, unverzüglich die zuständige Vollzugsbehörde und macht dabei ausführliche Angaben, insbesondere darüber, welchen Bestimmungen dieser Verordnung das kosmetische Mittel nicht entspricht, und über die ergriffenen Massnahmen.

3 Hat die Händlerin Grund zur Annahme, dass ein von ihr in Verkehr gebrachtes kosmetisches Mittel nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, so darf sie es erst in Verkehr bringen, wenn eine Übereinstimmung mit den Vorschriften hergestellt worden ist.

Art. 16 Rückverfolgbarkeit

1 Die Herstellerin, die Importeurin und die Händlerin müssen die Vollzugsbehörde auf deren Verlangen darüber informieren, an wen sie ein kosmetisches Mittel abgegeben haben.

2 Die Händlerin muss die Vollzugsbehörde auf deren Verlangen darüber informieren, vom wem sie ein kosmetisches Mittel bezogen hat.