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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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b. Farbstoffe können in beliebiger Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Massgabe der CI-Nummer (Colour-Index) oder der Bezeichnung in Anhang 4 aufgeführt werden;
c. bei dekorativen kosmetischen Mitteln, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, können alle in der Palette verwendeten Farbstoffe ausser solchen, die zum Färben von Haar oder Gesichtshaar und Wimpern bestimmt sind, aufgeführt werden, sofern die Worte «kann … enthalten» oder das Symbol «+/–» hinzugefügt werden;
d. Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe können mit den Begriffen «Parfum» oder «Aroma» angegeben werden; Stoffe, die gemäss Anhang 3 aufgeführt werden müssen, sind in der Liste der Bestandteile zusätzlich zum Begriff «Parfum» oder «Aroma» anzugeben;
e. alle Bestandteile in Form von Nanomaterialien müssen eindeutig in der Liste der Bestandteile aufgeführt werden, gefolgt vom Wort «Nano» in Klammern;
f. die Bestandteile werden nach einer gemeinsamen Bezeichnung gemäss dem in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/20094 vorgesehenen und im Amtsblatt der Europäischen Union5 publizierten Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen der Bestandteile aufgeführt;
g. die Liste der Bestandteile braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen.
2 Kann die Liste der Bestandteile aus praktischen Gründen nicht auf der Etikette angegeben werden, so muss sie auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Papierstreifen, Anhänger, Kärtchen oder einer Etikette aufgeführt werden; zudem ist auf der Verpackung ein schriftlicher Hinweis oder das in Anhang 7 dargestellte Piktogramm anzubringen; bei Seifen, Badeperlen und anderen Kleinprodukten kann die Liste der Bestandteile auf einem Schild in unmittelbarere Nähe des Behältnisses, in dem das kosmetische Mittel zum Verkauf angeboten wird, angebracht werden.
Art. 9 Weitere Angaben der Kennzeichnung
1 Die Verpackung und das Behältnis der kosmetischen Mittel müssen bei Inverkehrbringen zusätzlich zu der in Artikel 8 erwähnten Liste der Bestandteile folgende Angaben tragen:
a. den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels, sofern sich dieser nicht aus der Aufmachung dessen ergibt;
b. den Namen, die Firma und die Adresse der in der Schweiz ansässigen Herstellerin oder der Importeurin des kosmetischen Mittels;
4 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel; ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1004/2014 ABl. L 282 vom 26.9.2014, S. 5.
5 Beschluss 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel; ABl. L 132 vom 1.6.1996, S. 1; zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/257/EG, ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1.