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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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c. das Ursprungsland bei importierten kosmetischen Mitteln;
d. das Mindestkonservierungs- oder Mindesthaltbarkeitsdatum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemässer Aufbewahrung seine ursprüngliche Funktion erfüllt, angegeben in der Reihenfolge Monat und Jahr oder Tag, Monat und Jahr mit vorausgehendem Piktogramm gemäss Anhang 9 oder dem Hinweis "mindestens haltbar bis Ende";
e. beträgt die Mindesthaltbarkeit mehr als 30 Monate, ist die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht vorgeschrieben; für solche Erzeugnisse wird angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden für die Konsumentin oder den Konsumenten verwendet werden kann; für solche Erzeugnisse wird, ausser wenn das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist, angegeben, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist gemäss dem in Anhang 8 abgebildeten Piktogramm, ausgedrückt in Monaten und/oder Jahren;
f. die Aufbewahrungsbedingungen, die eingehalten werden müssen, damit die angegebene Mindesthaltbarkeit gewährleistet ist;
g. die Nummer des Warenloses oder das Zeichen, das die Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht;
h. Warnhinweise und mindestens die Hinweise nach Anhang 3–6 sowie besondere Vorsichtsmassnahmen bei kosmetischen Mitteln für den gewerblichen Gebrauch.
2 Die Hinweise nach Absatz 1 Buchstabe h müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Handelsortes des kosmetischen Mittels formuliert sein und sich klar von der übrigen Kennzeichnung abheben.
3 Können die Hinweise nach Absatz 1 Buchstabe h aus praktischen Gründen nicht auf der Etikette angebracht werden, so müssen sie auf einem dem kosmetischen Mittel beigepackten oder an ihm befestigten Zettel, Papierstreifen, Anhänger, Kärtchen oder einer Etikette aufgeführt werden; zudem ist auf dem Behältnis oder der Verpackung ein schriftlicher Hinweis oder das in Anhang 7 dargestellte Piktogramm anzubringen.
4 Für nicht vorverpackte kosmetische Mittel bzw. für kosmetische Mittel, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch der Käuferinnen und Käufer verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 5. September 2012 über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen6.
Art. 10 Werbeaussagen
1 Werbeaussagen für kosmetische Mittel müssen im Einklang sein mit den in Anhang 11 genannten Kriterien.
2 Die Kriterien gelten für Werbeaussagen in Form von Texten, Bezeichnungen, Marken, Bildern oder anderen Bildzeichen oder anderen expliziten oder impliziten