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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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f. die Übertragung der Rechtsetzungskompetenz und das bundesinterne Entscheidverfahren im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
2 Dieser Verordnung gehen vor:
a. die ie Verordnung vom 23. November 20056 über die Primärproduktion (VPrP) sowie die sich darauf stützenden Erlasse;
b. die Verordnung vom 23. November 20057 über das Schlachten und die Fleischkontrolle sowie die sich darauf stützenden Erlasse;
c. das Bundesgesetz vom 21. März 20148 über Bauprodukte (BauPG) sowie die sich darauf stützenden Erlasse; die technischen lebensmittelrechtlichen Vorschriften finden Anwendung für die Verwendung, Inbetriebnahme, Anwendung oder Installation von Gebrauchsgegenständen, die zugleich Bauprodukte im Sinne des BauPG sind.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung sowie in den vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen bedeuten:
1. Lebensmittelbetrieb: betriebliche Einheit eines Unternehmens, die Lebensmittel herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, kennzeichnet, bewirbt, vertreibt oder abgibt (mit Lebensmitteln umgeht);
2. Gebrauchsgegenständebetrieb: betriebliche Einheit eines Unternehmens, das Gebrauchsgegenstände herstellt, verarbeitet, behandelt, lagert, transportiert, kennzeichnet, bewirbt, vertreibt oder abgibt (mit Gebrauchsgegenständen umgeht);
3. Einzelhandelsbetrieb: Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb, in dem mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten umgegangen wird; dazu gehören Läden, Restaurants, Grossküchen und Betriebskantinen sowie Verteilzentren von Grossverteilern und Engros-Handelsbetriebe;
4. Zerlegebetrieb: ein Betrieb zum Entbeinen oder Zerlegen von Fleisch;
5. verantwortliche Person: eine natürliche Person, die in einem Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb im Auftrag der Betriebs- oder Unternehmensleitung gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände trägt;
6. Umhüllung: die Hülle oder das Behältnis, die das Lebensmittel unmittelbar umgeben;
7. Verpackung: ein Behältnis, das ein oder mehrere umhüllte Lebensmittel enthält;