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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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h. Artikel 3 der Richtlinie 2009/48/EG18.

2. Abschnitt: Grundsätze der Bewilligungsverfahren

Art. 3 Prüfung

1 Das BLV prüft im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens, ob:

a. das Lebensmittel oder der Gebrauchsgegenstand sicher ist;

b. bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nach Artikel 46 kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt.

2 Es berücksichtigt dabei auch internationale Normen und ausländische Gesetzgebungen.

3 Das EDI kann die Prüfungsgegenstände nach Absatz 1 einschränken oder spezifizieren.

Art. 4 Personen, denen eine Bewilligung erteilt wird

1 Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.

2 Ausländische Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen; diese hat um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen.

Art. 5 Befristung, Erneuerung, Erlöschen und Widerruf

1 Eine Bewilligung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Sie kann erneuert werden.

2 Eine Bewilligung erlischt, wenn:

a. das Lebensmittel oder der Gebrauchsgegenstand in einer Verordnung zugelassen wird; oder

b. vor Ablauf der Bewilligungsfrist kein Gesuch um Erneuerung eingereicht wird.

3 Das BLV kann eine Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr erfüllt sind. Dies ist namentlich dann der

derung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014, ABl. L 27 vom 30.1.2014, S. 7.

18 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S.1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/84/EU, ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 49.