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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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8. vorverpacktes Lebensmittel: ein Lebensmittel, das vor der Abgabe ganz oder
teilweise so umhüllt oder verpackt worden ist, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Umhüllung oder die Verpackung geöffnet oder abgeändert wird, und das in dieser Form an Konsumentinnen, Konsumenten oder an Restaurants, Grossküchen, Betriebskantinen oder ähnliche Einrichtungen abgegeben wird; nicht als vorverpackt gelten Lebensmittel, die auf Wunsch der Konsumentinnen oder Konsumenten am Verkaufsort umhüllt oder verpackt oder im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe vorverpackt werden;
9. Verarbeitung: eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen Erzeugnis-
ses, beispielsweise durch Erhitzen, Räuchern, Pökeln, Reifen, Trocknen, Marinieren, Extrahieren, Extrudieren oder durch eine Kombination dieser Verfahren;
10. unverarbeitetes Lebensmittel: Lebensmittel, das keiner Verarbeitung unter-
zogen wurde; als unverarbeitet gelten auch Erzeugnisse, die geteilt, ausgelöst, getrennt, in Scheiben geschnitten, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, enthülst, geschliffen, gekühlt, gefroren, tiefgefroren oder aufgetaut wurden;
11. Werbung: Produktinformationen zu Werbezwecken, Reklamen jeder Art
sowie die Direktwerbung;
12. Fernkommunikationstechnik: Jedes Kommunikationsmittel, das zum Ab-
schluss eines Vertrags zwischen einer Konsumentin oder einem Konsumenten und einer Anbieterin oder einem Anbieter ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden kann;
13. Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate: Erzeugnisse, die nicht zum
unmittelbaren Konsum bestimmt sind und zu Lebensmitteln verarbeitet werden sollen;
14. Zutat: jeder Stoff und jedes Erzeugnis, einschliesslich Aromen, Lebensmit-
telzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, der oder das bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und, gegebenenfalls in veränderter Form, im Enderzeugnis vorhanden bleibt; als Zutat gilt auch jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat; Rückstände gelten nicht als Zutaten;
15. Inhaltsstoffe: Stoffe, die in einem bestimmten Lebensmittel natürlicherweise
vorkommen;
16. Mikroorganismen: Bakterien, Viren, Hefen, Schimmelpilze, Algen, Proto-
zoen, mikroskopisch kleine Würmer und deren Toxine und Metaboliten;
17. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe, die:
1. nicht als Lebensmittel verzehrt werden,
2. bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rück-