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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Das EDI erlässt Vorschriften über die Sicherheit von Aerosolpackungen, namentlich über:

a. ihre Beschaffenheit;

b. die Treibmittel;

c. die Kontrolle;

d. den Transport und die Lagerung.

7. Abschnitt: Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge, Scherzartikel

Art. 68

Das EDI kann folgende Gebrauchsgegenstände umschreiben und die Anforderungen an deren Sicherheit festlegen:

a. Kerzen;

b. Streichhölzer und Feuerzeuge;

c. Scherzartikel.

8. Abschnitt: Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen

Art. 69

Für Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen (Art. 5 Bst. i LMG) legt das EDI fest:

a. mikrobiologische Kriterien;

b. die zulässigen Mittel zu dessen Desinfektion;

c. Höchstwerte für Rückstände von Desinfektionsmitteln;

d. Anforderungen an die Ausbildung von Personen, welche die Desinfektion vornehmen;

e. Anforderungen an Installationen zur Desinfektion.

4. Kapitel: Selbstkontrolle

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 70 Verantwortliche Person

1 Für jeden Lebensmittelbetrieb sowie für jeden Betrieb, der mit Gebrauchsgegenständen umgeht, ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5).