Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2 Das EDI erlässt Vorschriften über die Sicherheit von Aerosolpackungen, namentlich über:
a. ihre Beschaffenheit;
b. die Treibmittel;
c. die Kontrolle;
d. den Transport und die Lagerung.
7. Abschnitt: Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge, Scherzartikel
Art. 68
Das EDI kann folgende Gebrauchsgegenstände umschreiben und die Anforderungen an deren Sicherheit festlegen:
a. Kerzen;
b. Streichhölzer und Feuerzeuge;
c. Scherzartikel.
8. Abschnitt: Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen
Art. 69
Für Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen (Art. 5 Bst. i LMG) legt das EDI fest:
a. mikrobiologische Kriterien;
b. die zulässigen Mittel zu dessen Desinfektion;
c. Höchstwerte für Rückstände von Desinfektionsmitteln;
d. Anforderungen an die Ausbildung von Personen, welche die Desinfektion vornehmen;
e. Anforderungen an Installationen zur Desinfektion.
4. Kapitel: Selbstkontrolle
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 70 Verantwortliche Person
1 Für jeden Lebensmittelbetrieb sowie für jeden Betrieb, der mit Gebrauchsgegenständen umgeht, ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5).