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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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ner Stoffe, die von Gegenständen, die bestimmungsgemäss während längerer Zeit intensiv mit der Haut oder anderen Teilen des menschlichen Körpers in Berührung kommen, an diese abgegeben werden können.
Art. 61 Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Prakti-
ken
1 Betriebe, die Tätowierungen und Permanent-Make-up anbieten, haben dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.
2 Das EDI legt Anforderungen fest an die Sicherheit von:
a. Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up;
b. Apparaten und Instrumenten für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up.
Art. 62 Afokale kosmetische Kontaktlinsen
1 Afokale (brennpunktlose) kosmetische Kontaktlinsen dienen insbesondere der Veränderung der Augenfarbe oder der Form der Pupille und sind nicht für die Korrektur der Fehlsichtigkeit bestimmt.
2 Das EDI legt die Anforderungen an die Sicherheit afokaler kosmetischer Kontaktlinsen fest.
Art. 63 Textile Materialien und Ledererzeugnisse
1 Textile Materialien sind textile Gegenstände, die:
a. bestimmungsgemäss direkt oder indirekt am Körper getragen werden, wie Kleidungsstücke, Perücken, Fasnachtskleider;
b. zur Ausstattung und Auskleidung von Räumen bestimmt sind, wie Bettwäsche, Tischtücher, Möbelstoffe, Teppiche, Vorhänge.
2 Das EDI legt die Anforderungen an die Entflammbarkeit und Brennbarkeit textiler Materialien fest.
3 Es kann Höchstmengen für die Abgabe von Stoffen (wie Azofarbstoffen und deren Zersetzungsprodukten) aus textilen Materialien oder aus Ledererzeugnissen an die Haut festlegen.
5. Abschnitt: Spielzeug und Gebrauchsgegenstände für Kinder
Art. 64 Spielzeug
1 Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschliesslich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein.