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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Ist keine solche bestimmt, so ist die Betriebs- oder Unternehmensleitung für die Produktesicherheit des Betriebs verantwortlich.

Art. 71 Pflicht zur Selbstkontrolle

1 Die verantwortliche Person sorgt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden (Selbstkontrolle). Sie muss die Einhaltung dieser Anforderungen entsprechend der guten Herstellungspraxis überprüfen oder überprüfen lassen und erforderlichenfalls umgehend die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes notwendigen Massnahmen ergreifen.

2 Sie sorgt dafür, dass nur Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden, die der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.

3 Das EDI kann für einzelne Produktegruppen spezifische Verantwortlichkeiten festlegen.

Art. 72 Die Elemente der Pflicht zur Selbstkontrolle

Die Pflicht zur Selbstkontrolle beinhaltet:

a. bei Lebensmittelbetrieben:

1. die Sicherstellung guter Verfahrenspraktiken (gute Hygienepraxis, gute Herstellungspraxis),

2. die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Lenkungspunkte (Hazard Analysis and Critical Control Points, HACCP-System),

3. die Probenahme und die Analyse,

4. die Rückverfolgbarkeit,

5. die Rücknahme oder den Rückruf,

6. die Dokumentation;

b. bei Gebrauchsgegenständebetrieben:

1. die Prüfung der Sicherheit der Gebrauchsgegenstände,

2. die gute Herstellungspraxis bei Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln,

3. die Probenahme und die Analyse,

4. die Rückverfolgbarkeit bei Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Spielzeug,

5. die Rücknahme oder den Rückruf,

6. die Dokumentation;

c. bei Betrieben, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen ausschliesslich Handel betreiben:

1. die Prüfung der Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände,

2. die Probenahme und die Analyse,