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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden.

3 Die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls von deren Aufsichtspersonen sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das dazu bestimmt ist, von Kindern unter 3 Jahren oder von anderen bestimmten Altersgruppen verwendet zu werden.

4 Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.

5 Das EDI:

a. grenzt Spielzeug ab gegenüber Gegenständen, die nicht als Spielzeug gelten;

b. legt die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug fest;

c. regelt die Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin; dazu gehören auch Bestimmungen darüber, welche Unterlagen mit welchem Inhalt und wie lange zuhanden der Vollzugsbehörde zur Verfügung zu halten sind;

d. regelt die Konformitätsbewertung und die Verwendung von Konformitätszeichen.

Art. 65 Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder

Das EDI legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gegenständen für Säuglinge und Kleinkinder fest.

Art. 66 Malfarben, Schreib-, Zeichen- und Malgeräte

Malfarben sowie Schreib-, Zeichen- und Malgeräte, die für Kinder bestimmt sind, müssen den Anforderungen von Artikel 64 Absatz 2 genügen.

6. Abschnitt: Aerosolpackungen

Art. 67

1 Aerosolpackungen (Spraydosen) sind nicht wieder befüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschliesslich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. Sie sind mit einer Entnahmevorrichtung versehen, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von Gas oder in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Sie können aus einer oder mehreren Kammern bestehen.