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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Bei Bedarf sind Abhilfemassnahmen zu ergreifen.

3 Das BLV beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

4 Es kann nach Anhörung der Kontrollorgane Weisungen zur Kontrolle erlassen.

2. Kapitel: Kontrollen im Inland

1. Abschnitt: Kontrolltätigkeiten im Allgemeinen

Art. 9

1 Die amtliche Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständekontrolle im Inland umfasst namentlich folgende Tätigkeiten:

a. Prüfung der in den Betrieben umgesetzten Selbstkontrollmassnahmen und deren Ergebnisse;

b. Inspektion:

1. der Betriebe, einschliesslich ihrer Umgebung, Räumlichkeiten, Büros, Einrichtungen, Anlagen, ihres Maschinenparks und ihres Transportsystems,

2. der Ausgangsprodukte, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe und anderer Produkte, die bei der Zubereitung und Herstellung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen verwendet werden,

3. der Rohstoffe, Zwischenprodukte, Halbfabrikate und Endprodukte,

4. der Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,

5. der Produkte und Verfahren zur Reinigung und zum Unterhalt sowie der Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer,

6. der Kennzeichnung und der Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,

7. der Werbung für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

c. Kontrolle der Hygiene in den Betrieben;

d. Prüfung der Anforderungen und Verfahren, die mit der Selbstkontrollpflicht gemäss dem 4. Kapitel LGV17 verbunden sind, durch Audits; wendet eine Lebensmittelunternehmerin die in den Leitlinien zur Anwendung der HACCP-Grundsätze (Hazard Analysis Critical Control Point) angegebenen Verfahren gemäss Artikel 76 LGV an, anstatt eigene spezifische Verfahren festzulegen, so ist die ordnungsgemässe Anwendung dieser Leitlinien zu überprüfen;

e. Prüfung schriftlichen Materials und sonstiger Aufzeichnungen, die möglicherweise wichtig sind, um die Einhaltung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung zu bewerten;

17 SR 817.02