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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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5 Sind Abklärungen im Zuständigkeitsbereich der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erforderlich, so sind sie mit dieser oder diesem zu koordinieren.

6 Die bei Ausbruchsabklärungen behördlich erhobenen Daten sind dem BLV umgehend mitzuteilen.

7 Bei Ausbruchsabklärungen isolierte Erregerstämme sind für weitere Untersuchungen aufzubewahren.

3. Abschnitt: Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe und Bewilligungsverfahren

Art. 12 Listen der gemeldeten und der bewilligten Betriebe

1 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden führen Listen der nach Artikel 20 LGV19 gemeldeten sowie der nach Artikel 21 LGV bewilligten Betriebe.

2 Die einem bewilligten Betrieb zugeteilte Nummer kann durch Codes ergänzt werden, welche die Art der Erzeugnisse tierischer Herkunft bezeichnen.

3 Bei Grossbetrieben kann die Bewilligungsnummer durch Unternummern ergänzt werden, die Betriebseinheiten oder Gruppen von Betriebseinheiten bezeichnen, welche Erzeugnisse tierischer Herkunft verkaufen oder herstellen.

4 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden melden dem BLV die Bewilligungsnummer und alle mit der Bewilligung im Zusammenhang stehenden Änderungen.

Art. 13 Bewilligungspflicht

1 Vor dem Entscheid über die Bewilligung wird der Betrieb von den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden an Ort und Stelle inspiziert. Diese erteilen die Bewilligung, wenn die für die betreffende Tätigkeit massgebenden Anforderungen der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständegesetzgebung erfüllt sind.

2 Werden bei der Inspektion Mängel festgestellt, so können die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden die Bewilligung mit der Auflage erteilen, die Mängel innert sechs Monaten zu beheben. Werden sie nicht fristgemäss behoben, so fällt die Bewilligung dahin.

Art. 14 Zuteilung der Bewilligungsnummer

Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden teilen den Betrieben mit der Bewilligung eine Bewilligungsnummer zu. Die Zuteilung der Nummern erfolgt nach den Vorgaben des BLV.

19 SR 817.02