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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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4. Abschnitt: Zusätzliche Kontrolltätigkeiten bei Spielzeug

Art. 15 Anweisungen an die Konformitätsbewertungsstellen

1 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden können von einer Konformitätsbewertungsstelle verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgenommenen oder verweigerten Baumusterprüfbescheinigung, einschliesslich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorzulegen.

2 Sie weisen, falls erforderlich, die Konformitätsbewertungsstelle an, eine Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.

3 Stellen die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden fest, dass ein Spielzeug die allgemeinen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 43 LGV20 und die vom EDI in Artikel 64 Absatz 5 LGV festgelegten besonderen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, so weisen sie gegebenenfalls die Konformitätsbewertungsstelle an, die Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.

Art. 16 Benachrichtigung der Konformitätsbewertungsstelleüber angeord-

nete Massnahmen

Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden melden der zuständigen Konformitätsbewertungsstelle die gegenüber der Herstellerin, Bevollmächtigten, Importeurin oder Händlerin angeordneten Massnahmen bei nicht konformem Spielzeug.

Art. 17 Meldepflicht gegenüber dem BLV

Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden lassen dem BLV im Falle einer Beanstandung folgende Angaben zukommen:

a. die Daten für die Identifizierung des Spielzeugs;

b. die Herkunft des Spielzeugs;

c. das Mass, in dem das Spielzeug die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, und die Gefahren, die daraus resultieren;

d. die Art und die Dauer der ergriffenen Massnahme;

e. die Argumente der Herstellerin, Bevollmächtigten, Importeurin oder Händlerin;

f. die Nichtkonformität, wenn sie der Ansicht sind, dass diese auf Mängel bei den technischen Normen zurückzuführen ist;

g. gegebenenfalls ihre Vermutung oder Gewissheit, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das schweizerische Gebiet beschränkt.

20 SR 817.02