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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Information über Lebensmittel RS 2015

Art. 4 Darstellung der obligatorischen Angaben

1 Die obligatorischen Angaben müssen bei vorverpackten Lebensmitteln zum Zeitpunkt der Abgabe direkt auf der Verpackung oder auf einer an dieser befestigen Etikette angebracht sein.

2 Sie sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und dauerhaft anzubringen. Sie dürfen nicht durch andere Angaben, durch Bildzeichen oder durch sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden, und der Blick darf nicht davon abgelenkt werden.

3 Sie sind auf die Verpackung oder der Etikette in einer Schriftgrösse mit einer x-Höhe nach Anhang 3 von mindestens 1,2 mm so aufzudrucken, dass eine gute Lesbarkeit sichergestellt ist.

4 Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren grösste Oberfläche weniger als 80 cm2 beträgt, muss die x-Höhe der Schriftgrösse nach Absatz 3 mindestens 0,9 mm betragen.

5 Im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung müssen erscheinen:

a. der Alkoholgehalt;

b. die Deklaration betreffend die Anwendung hormoneller oder nicht hormoneller Leistungsförderer nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20033 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion.

Art. 5 Offen angebotene Lebensmittel

1 Bei offen angebotenen Lebensmitteln kann auf die Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 in schriftlicher Form verzichtet werden, wenn die Information gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise, wie durch mündliche Auskunft, gewährleistet wird. Diese Informationspflicht gilt nicht für die Angaben nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b, sofern die ihnen zu Grunde liegenden nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben nicht schriftlich erfolgen.

2 In jedem Fall schriftlich anzubringen sind:

a. die Angaben nach 38 Absatz 2 LGV;

b. die Deklaration betreffend die Anwendung hormoneller oder nicht hormoneller Leistungsförderer nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20034 über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion.

3 Die Angaben nach Absatz 2 sind in geeigneter Form anzubringen. In Verpflegungsbetrieben können sie namentlich in der Speisekarte oder auf einem Plakat angebracht werden.

4 Das Warenlos ist auf dem Behälter oder auf den entsprechenden Geschäftspapieren anzubringen.

3 SR 916.51

4 SR 916.51