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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
c. Hinweis auf allergene und andere Stoffe, die unerwünschte Reaktionen auslösen können (Art. 10);
d. gegebenenfalls ein mengenmässiger Hinweis auf Zutaten (Art. 12);
e. Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum (Art. 13);
f. gegebenenfalls besondere Anweisungen für das Aufbewahren oder das Verwenden (Art. 14);
g. Name oder Firma sowie Adresse derjenigen Person, welche das Lebensmittel herstellt, einführt, abpackt, umhüllt beziehungsweise abfüllt oder abgibt;
h. Produktionsland von Lebensmitteln (Art. 15);
i. Herkunft der ein Lebensmittel charakterisierenden Zutaten (Art. 16);
j. spezifische Angaben für Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel sowie für Fisch (Art. 17);
k. Gebrauchsanleitung, sofern es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne diese Angabe bestimmungsgemäss zu verwenden;
l. Alkoholgehalt bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 67 Abs. 1 der Getränkeverordnung des EDI vom …2);
m. Warenlos (Art. 19 und 20);
n. Nährwertdeklaration (Art. 21-27);
o. Hinweis bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind, GVO enthalten oder aus GVO gewonnen wurden (Art. 36 LGV);
p. gegebenenfalls das Identitätskennzeichen (Art. 35-37);
q. weitere Angaben nach Anhang 2.
2 Die Angaben sind in Worten und Zahlen zu machen.
3 Sie können:
a. durch Piktogramme oder Symbole ergänzt werden;
b. alternativ durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden, sofern das Verordnungsrecht dies vorsieht.
4 Beträgt die grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm2, so sind nur die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, c und f auf der Packung oder der Etikette zwingend anzubringen. Das Verzeichnis der Zutaten muss auf andere Weise (z. B. Merkblatt) bekannt gemacht oder den Konsumentinnen und Konsumenten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
2 SR ...