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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
1. die als übertragene Zusatzstoffe nach Artikel 4 der Zusatzstoffverordnung8 gelten, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder
2. die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;
c. Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe, und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden;
d. Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und im Enderzeugnis, allenfalls in veränderter Form, vorhanden sind;
e. Wasser:
1. wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen, oder
2. bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.
4. Abschnitt: Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
Art. 10 Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslö-
sen können
Zutaten, die allergene oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Art. 11 Kennzeichnung
1 Zutaten nach Anhang 5 oder Zutaten, die aus solchen gewonnen wurden und die im Endprodukt vorhanden bleiben, wenn auch möglicherweise in veränderter Form, müssen im Verzeichnis der Zutaten deutlich bezeichnet werden, wie «Gerstenmalz», «Emulgator (Sojalecithin)», «natürliches Erdnussaroma». Diese Angabe muss durch die Schriftart, den Schriftstil, die Hintergrundfarbe oder andere geeignete Mittel hervorgehoben werden.
2 Wenn kein Verzeichnis der Zutaten erforderlich ist, so umfasst die Angabe das Wort «Enthält», gefolgt von der Bezeichnung der betreffenden Zutat oder des betreffenden Erzeugnisses nach Anhang 5.
3 Wurden bei einem Lebensmittel mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe nach den Absätzen 1 und 2 aus einer einzigen Zutat oder einem einzigen Erzeugnis nach Anhang 5 gewonnen, so muss dies in der Kennzeichnung für alle Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe einzeln deutlich angegeben werden.