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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

2. Abschnitt: Sachbezeichnung

Art. 6 Grundsätze

1 Ein Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Anhang 1 Ziff. 5).

2 Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen. Fehlt eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich.

3 Eine Hersteller- oder Handelsmarke, eine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung oder ein Fantasiename kann die Sachbezeichnung nicht ersetzen. Vorbehalten bleibt Artikel 7.

4 Die Sachbezeichnung kann unterbleiben, wenn Natur, Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels ohne weiteres erkennbar sind.

Art. 7 Geschützte Bezeichnungen und Angaben

1 Die Sachbezeichnung kann ersetzt werden durch:

a. eine geschützte Ursprungsbezeichnung nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19975;

b. eine geschützte geografische Angabe nach der GUB/GGA-Verordnung;

c. eine aufgrund eines Staatsvertrags mit der Schweiz geschützte analoge Bezeichnung oder Angabe.

2 Folgende Sachbezeichnungen können nicht durch geschützte Bezeichnungen oder Angaben ersetzt werden:

a. Sachbezeichnungen für Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse nach Artikel 9 der Verordnung des EDI vom …6 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH); vorbehalten bleibt Artikel 9 Absatz 4 VLtH;

b. Sachbezeichnungen für Wein nach den Artikeln 74–76 und 89 der Getränkeverordnung des EDI vom ...7.

3. Abschnitt: Verzeichnis der Zutaten

Art. 8 Erforderliche Angaben und Reihenfolge

1 Dem Verzeichnis der Zutaten ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort «Zutaten» erscheint.

5 SR 910.12

6 SR …

7 SR ...