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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
2. Abschnitt: Sachbezeichnung
Art. 6 Grundsätze
1 Ein Lebensmittel ist mit seiner Sachbezeichnung zu bezeichnen (Anhang 1 Ziff. 5).
2 Fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Sachbezeichnung, so ist das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen. Fehlt eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich.
3 Eine Hersteller- oder Handelsmarke, eine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung oder ein Fantasiename kann die Sachbezeichnung nicht ersetzen. Vorbehalten bleibt Artikel 7.
4 Die Sachbezeichnung kann unterbleiben, wenn Natur, Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels ohne weiteres erkennbar sind.
Art. 7 Geschützte Bezeichnungen und Angaben
1 Die Sachbezeichnung kann ersetzt werden durch:
a. eine geschützte Ursprungsbezeichnung nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19975;
b. eine geschützte geografische Angabe nach der GUB/GGA-Verordnung;
c. eine aufgrund eines Staatsvertrags mit der Schweiz geschützte analoge Bezeichnung oder Angabe.
2 Folgende Sachbezeichnungen können nicht durch geschützte Bezeichnungen oder Angaben ersetzt werden:
a. Sachbezeichnungen für Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse nach Artikel 9 der Verordnung des EDI vom …6 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH); vorbehalten bleibt Artikel 9 Absatz 4 VLtH;
b. Sachbezeichnungen für Wein nach den Artikeln 74–76 und 89 der Getränkeverordnung des EDI vom ...7.
3. Abschnitt: Verzeichnis der Zutaten
Art. 8 Erforderliche Angaben und Reihenfolge
1 Dem Verzeichnis der Zutaten ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort «Zutaten» erscheint.
5 SR 910.12
6 SR …
7 SR ...