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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Information über Lebensmittel RS 2015

2 Sämtliche Zutaten müssen mit ihrer Sachbezeichnung in mengenmässig absteigender Reihenfolge angegeben werden. Massgebend ist der Massenanteil im Zeitpunkt der Verarbeitung.

3 Zutaten in Form technisch hergestellter Nanomaterialien müssen den in Klammern gesetzten Vermerk «Nano» tragen.

4 Bei Lebensmitteln mit einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich des Zusatzes von Mikroorganismen muss im Verzeichnis der Zutaten mit der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur auf den Zusatz hingewiesen werden.

5 Die Einzelheiten der Angabe und der Bezeichnung der Zutaten richten sich nach Anhang 4.

Art. 9 Ausnahmen

1 Ein Verzeichnis der Zutaten ist nicht erforderlich bei:

a. frischem Obst und Gemüse, einschliesslich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;

b. Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist;

c. Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist;

d. Käse, Butter, fermentierter Milch und Rahm, soweit es sich ausschliesslich um folgende Zutaten handelt:

1. Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen, die für die Herstellung notwendig sind,

2. Salz, das für die Herstellung von Käse, ausser Frisch- oder Schmelzkäse, notwendig ist; wird jodiertes oder fluoridiertes Speisesalz, Kochsalz oder Salz verwendet, ist auf die Jodierung oder die Fluoridierung hinzuweisen;

e. Lebensmitteln aus einer einzigen Zutat, sofern die Sachbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder eindeutig auf die Art der Zutaten schliessen lässt;

f. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

2 Folgende Bestandteile eines Lebensmittels müssen nicht im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden:

a. Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten;

b. Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme: