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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Information über Lebensmittel RS 2015

3 Ein Genusstauglichkeitskennzeichen darf nur dann vom Fleisch entfernt werden, wenn das Fleisch zerlegt, verarbeitet oder in anderer Weise bearbeitet wird.

4 Das Identitätskennzeichen darf nur dann angebracht werden, wenn das Lebensmittel nach den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen hergestellt worden ist.

5 Das Identitätskennzeichen kann je nach Aufmachung der verschiedenen Erzeugnisse tierischer Herkunft auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung oder seine Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett des Erzeugnisses, der Umhüllung oder der Verpackung aufgedruckt werden. Es kann auch aus einer nicht entfernbaren Plombe aus widerstandsfähigem Material bestehen.

6 Erzeugt ein Betrieb nebst Lebensmitteln, für die ein Identitätskennzeichen anzubringen ist, auch Lebensmittel, für die das Identitätskennzeichen nicht vorgeschrieben ist, so kann er auf diesen Lebensmitteln das Identitätskennzeichen anbringen.

7 Werden flüssige, granulat- oder pulverförmige Erzeugnisse tierischer Herkunft oder Fischereierzeugnisse als Massengut befördert, so ist keine Identitätskennzeichnung erforderlich, wenn die Begleitdokumente die Angaben des Identitätskennzeichens enthalten.

8 Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine und Kollagen muss beim Transport oder der Lieferung an eine Sammelstelle oder Gerberei sowie bei der Lieferung an einen Gelatine- oder Kollagenverarbeitungsbetrieb anstelle des Identitätskennzeichens ein Dokument beigefügt sein, aus dem der Herkunftsbetrieb hervorgeht und das die Angaben nach Anhang 15 enthält.

Art. 36 Erforderliche Angaben

Das Identitätskennzeichen muss enthalten:

a. den Namen des Landes, in dem sich der Betrieb befindet, entweder ausgeschrieben oder abgekürzt entsprechend der einschlägigen ISO-Norm;

b. die Bewilligungsnummer des Betriebs.

Art. 37 Besondere Bestimmungen

1 Das Identitätskennzeichen muss angebracht werden, bevor das Erzeugnis den Herstellungsbetrieb verlässt.

2 Es muss gut lesbar, leicht entzifferbar, unauslöschlich und deutlich sichtbar angebracht sein. Wird das Kennzeichen in einem Betrieb in der Schweiz oder der EU angebracht, so muss es eine ovale Form haben.

3 Bei Verpackungen, die zerlegtes Fleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, muss das Identitätskennzeichen so auf der Verpackung befestigt oder aufgedruckt werden, dass es beim Öffnen der Verpackung zerstört wird. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Verpackung beim Öffnen zerstört wird. Bietet die

letzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1310/2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865. .