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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

b. eine Kopie der massgebenden wissenschaftlichen Studien, sowie der verfügbaren Unterlagen, die die gesundheitsbezogene Angabe belegen oder für deren Beleg relevant sind;

c. gegebenenfalls die Angabe, welche wissenschaftlichen Daten und Informationen nicht für die Begründung derselben gesundheitsbezogenen Angabe für ein anderes Produkt verwendbar sein sollen;

d. einen Formulierungsvorschlag in allen drei Amtssprachen für die beantragte gesundheitsbezogene Angabe, gegebenenfalls einschliesslich der speziellen Verwendungsbedingungen;

e. eine Zusammenfassung des Antrags.

Art. 32 Bewilligungserteilung

1Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 4-7 LGV.

2 Das BLV bewilligt eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht in Anhang 14 aufgeführt ist, wenn die Anforderungen nach Artikel 34 Absatz 2 LGV erfüllt sind und anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Studien der Nachweis erbracht werden kann, dass die gesundheitsbezogene Angabe die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen einhält.

Art. 33 Besondere Bestimmungen zu gesundheitsbezogenen Angaben:

1 Werden zu einem Lebensmittel gesundheitsbezogene Angaben gemacht, so muss seine Kennzeichnung oder, falls diese fehlt, die Aufmachung des Lebensmittels und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen enthalten:

a. einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise;

b. Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen;

c. gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren;

d. einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermässigem Verzehr eine Gesundheitsgefährdung darstellen können;

e. eine Erklärung, wonach die Krankheit, auf die sich die Angabe bezieht, durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und dass die Veränderung eines dieser Risikofaktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht, wenn mittels Aussagen oder Darstellungen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr des Lebensmittels einen der Risikofaktoren für die Entwicklung einer bestimmten Krankheit beim Menschen deutlich senkt (Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos).

2 Verweise auf nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur