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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Information über Lebensmittel RS 2015
Anhang 1 (Art. 2 und 6 Abs. 1)
Begriffsbestimmungen
1. «Information über Lebensmittel»: Jede Information, die ein Lebensmittel
betrifft und den Konsumentinnen und Konsumenten, aber auch den Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändlern und den Verarbeiterinnen und Verarbeitern durch ein Etikett, durch sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschliesslich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird.
2. «Kennzeichnung»: Alle Wörter, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken,
Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen, die auf Verpackungen, Schriftstücken, Tafeln, Etiketten, Ringen oder Verschlüssen jeglicher Art angebracht sind und die dieses Lebensmittel begleiten oder sich auf dieses Lebensmittel beziehen.
3. «Sichtfeld»: Alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen
Blickpunkt aus gelesen werden können.
4. «Lesbar»: Eigenschaft des äusseren Erscheinungsbilds von Informationen,
das die Informationen für die Allgemeinheit visuell zugänglich macht und das von verschiedenen Faktoren bestimmt wird, so u. a. der Schriftgrösse, dem Buchstabenabstand, dem Zeilenabstand, der Strichstärke der Schrift, der Schriftfarbe, der Schriftart, dem Verhältnis zwischen Buchstabenbreite und - höhe, der Materialoberfläche und dem Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund.
5. «Sachbezeichnung»:
5.1 Bezeichnung eines Lebensmittels wie sie von den geltenden Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist («rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung»);
5.2 Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine weitere Erläuterung notwendig wäre («verkehrsübliche Bezeichnung»); oder
5.3 Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte («beschreibende Bezeichnung»).
6. «Mindesthaltbarkeitsdatum»: Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel bei
richtiger Aufbewahrung seine spezifischen Eigenschaften behält.
7. «Verbrauchsdatum»: Datum, bis zu dem ein Lebensmittel verbraucht werden
sollte. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.