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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Information über Lebensmittel RS 2015
Art. 40 Informationen bezüglich Glutenfreiheit oder reduziertem Glutenge-
halt
1 Lebensmittel können mitfolgenden Bezeichnungen versehen werden:
a. «glutenfrei», wenn ein Lebensmittel beim Verkauf an die Konsumentinnen und Konsumenten einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweist.
b. «sehr geringer Glutengehalt», wenn ein Lebensmittel, das aus einer oder mehreren Zutaten aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Kreuzungen diese Getreidearten besteht oder solche Zutaten enthält und wenn diese Zutaten auf spezielle Weise zur Reduzierung des Glutengehaltes verarbeitet wurden, beim Verkauf an Konsumentinnen und Konsumenten einen Glutengehalt von höchstens 100 mg/kg aufweist.
2 Enthält ein Lebensmittel mit der Bezeichnung «glutenfrei» oder «sehr geringer Glutengehalt» Hafer, so muss dieser so hergestellt, zubereitet oder verarbeitet sein, dass eine Kontamination durch Weizen, Roggen, Gerste oder Kreuzungen dieser Getreidearten ausgeschlossen ist; der Glutengehalt dieses Hafers darf höchstens 20 mg/kg betragen.
3 Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen den Hinweis tragen «geeignet für Menschen mit Glutenunverträglichkeit» oder «geeignet für Menschen mit Zöliakie».
4 Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen den Hinweis tragen «speziell formuliert für Menschen mit Glutenunverträglichkeit» oder «speziell formuliert für Menschen mit Zöliakie», wenn das Lebensmittel in spezieller Weise hergestellt, zubereitet oder verarbeitet worden ist, um den Glutengehalt einer oder mehrerer Zutaten zu reduzieren oder glutenhaltige Zutaten durch andere, von Natur aus glutenfreie Zutaten zu ersetzen.
5 Für Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sind keine Informationen nach den Absätzen 1–4 zulässig.
4. Kapitel: Anpassung der Anhänge
Art. 41
1 Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Bei der Anpassung der Anhänge 13 und 14 berücksichtigt es das Gemeinschaftsregister nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1924/200613.
13 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1047/2012, ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36.