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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
b. das verzehrsfertige Endprodukt in der Menge, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine signifikante Menge des Nährstoffs oder der anderen Substanz liefert, auf welche sich die Angabe bezieht; und
c. der Nährstoff oder die andere Substanz in einer Form vorliegt, die für den Körper verfügbar ist.
3 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über das Fehlen oder den reduzierten Gehalt eines Nährstoffes oder einer andern Substanz sind nur zulässig, wenn:
a. nachgewiesen ist, dass das Fehlen oder der reduzierte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder in einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung hat; und
b. der Nährstoff oder die andere Substanz im Endprodukt nicht oder in reduzierter Menge vorhanden ist.
4 Handelsmarken, Markennamen oder Fantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, der Aufmachung oder der Werbung für ein Lebensmittel erscheinen und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen nur verwendet werden, wenn eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die den Bestimmungen dieses Abschnitts entspricht.
5 In Abweichung von Absatz 4 kann das BLV für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten können, eine Ausnahme bewilligen, sofern der Schutz der Gesundheit gewährleistet ist und die Konsumentinnen und Konsumenten dadurch nicht getäuscht werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 4-7 LGV.
13. Abschnitt: Identitätskennzeichen
Art. 35 Grundsatz und Ausnahmen
1 Auf Lebensmitteln tierischer Herkunft, die nicht mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach Artikel 8 der Verordnung des EVD vom ...10 über die Hygiene beim Schlachten versehen sind, ist ein Identitätskennzeichen anzubringen; ausgenommen sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus einem nach Artikel 21 Absatz 2 LGV nicht bewilligungspflichtigen Betrieb stammen.
2 Auf Verpackungen von Eiern muss kein Identitätskennzeichen angebracht werden, sofern der Code einer Packstelle nach Anhang VII Teil VI Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/201311 angebracht ist.
10 SR 817.190.1
11 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zu-