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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Information über Lebensmittel RS 2015
Anhang 7 (Art. 13 Abs. 2)
Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum und Datum des Einfrierens
1. Für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums gilt:
1.1 Dem Datum ist folgende Angabe voranzustellen:
a. «mindestens haltbar bis …», wenn der Tag genannt wird;
b. «mindestens haltbar bis Ende …» in den anderen Fällen.
1.2 In Verbindung mit der Angabe nach Buchstabe a ist anzugeben:
a. das Datum selbst;
b. ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.
1.3 Das Datum besteht – in dieser Reihenfolge – aus der unverschlüsselten
Angabe des Tages, des Monat und gegebenenfalls des Jahres. Ausreichend ist jedoch im Falle von Lebensmitteln:
a. deren Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt: die Angabe des Tages und des Monats;
b. deren Haltbarkeit mehr als drei Monate, jedoch höchstens achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Monats und des Jahres;
c. deren Haltbarkeit mehr als achtzehn Monate beträgt: die Angabe des Jahres.
1.4 Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist, nicht erforderlich bei:
a. frischem Obst und Gemüse – einschliesslich Kartoffeln –, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse, wie Sprossen von Hülsenfrüchten;
b. Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken;
c. Getränken mit einem Alkoholgehalt von 10 oder mehr Volumenprozenten;
d. Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb von 24 Stunden nach der Herstellung verzehrt werden;
e. Essig;
f. Speisesalz;
g. Zucker in fester Form;
h. Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen bestehen;
i. Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen.
1.5 Die Angaben nach den Buchstaben a und b sind erforderlichenfalls mit
einer Beschreibung der Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen, die die angegebene Haltbarkeit gewährleisten.
2. Für die Angabe des Verbrauchsdatums gilt: