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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

4.2 Die Menge der flüchtigen Zutaten ist nach Massgabe ihres Gewichtsan-

teils am Enderzeugnis anzugeben.

4.3 Die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter

Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben werden.

4.4 Die Menge der Zutaten bei konzentrierten oder getrockneten Lebens-

mitteln, denen Wasser zugefügt werden muss, kann nach Massgabe ihres Gewichtsanteils im Erzeugnis angegeben werden, nachdem dieses in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführt wurde.