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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

2.1 Dem Datum ist der Wortlaut «zu verbrauchen bis» voranzustellen.

2.2 Dem unter Buchstabe a genannten Wortlaut ist Folgendes hinzuzufü-

gen:

a. das Datum selbst;

b. ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

2.3 Das Datum besteht -– in dieser Reihenfolge – aus der unverschlüsselten

Angabe des Tages, des Monats und gegebenenfalls des Jahres.

2.4 Das Verbrauchsdatum ist auf jeder vorverpackten Einzelportion anzu-

geben.

2.5 Die Angaben nach den Buchstaben a und b sind mit einer Beschreibung

der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen.

3. Das Datum des Einfrierens bzw. das Datum des ersten Einfrierens nach Anhang 2 Ziffer 5 ist wie folgt anzugeben:

3.1 Dem Datum ist der Wortlaut «eingefroren am …» voranzustellen.

3.2 Dem in Buchstabe a genannten Wortlaut ist Folgendes hinzuzufügen:

a. das Datum selbst;

b. ein Hinweis darauf, wo das Datum in der Kennzeichnung zu finden ist.

3.3 Das Datum besteht – in dieser Reihenfolge – aus der unverschlüsselten

Angabe des Tages, des Monats und des Jahres.