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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
32. Reduzierter Anteil an einem Nährstoff
32.1 Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert
worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.
32.2 Für Mikronährstoffe ist ein 10-prozentiger Unterschied der Referenzmengen
gemäss Anhang 9 zulässig.
32.3 Für Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz ist ein 25-prozentiger
Unterschied zulässig.
32.4 Die Angabe „reduzierter Anteil an gesättigten Fettsäuren“ sowie jegliche
Angabe, die für Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn bei einem Produkt mit dieser Angabe:
a. die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren mindestens 30 % unter der Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren eines vergleichbaren Produktes liegt; oder
b. der Gehalt an trans-Fettsäuren gleich oder weniger hoch ist als in einem vergleichbaren Produkt.
32.5 Die Angabe „reduzierter Zuckeranteil“ sowie jegliche Angabe, die für Kon-
sumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Energiewert des Produktes mit dieser Angabe gleich oder geringer ist, als der Energiewert eines vergleichbaren Produktes.
33. Leicht/Light
33.1 Die Angabe, ein Produkt sei «leicht/Light», sowie jegliche Angabe, die für die
Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe «reduziert».
33.2 Die Angabe muss ausserdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einher-
gehen, die das Lebensmittel «leicht/Light» machen.
34. Von Natur aus/natürlich
Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführten Voraussetzungen für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck «von Natur aus/natürlich» vorangestellt werden.
35. Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel
35.1 Ein Lebensmittel gilt als lactosearm, wenn der Lactosegehalt im genussferti-
gen Produkt:
a. im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist; und
b. höchstens 2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.