Vorlagen 2

Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 923Fedlex · Vorlage

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

11. Arm an gesättigten Fettsäuren

11.1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie

jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren bei einem Produkt:

a. im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g nicht übersteigt;

b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt.

11.2 In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren

insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.

12. Arm an Trans-Fettsäuren

12.1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an Trans-Fettsäuren, sowie jegliche

Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren bei einem Produkt:

a. im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g nicht übersteigt;

b. im Fall von flüssigen Lebensmitteln 0,75 g/100 ml nicht übersteigt.

12.2 In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die Trans-Fettsäuren

insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.

13. Frei von gesättigten Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

14. Frei von Trans-Fettsäuren

Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von Trans-Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der Trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

15. Cholesterinarm

Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 20 mg je 100 g bzw. 10 mg je 100 ml Cholesterin enthält.

16. Cholesterinfrei

Die Angabe, ein Lebensmittel sei cholesterinfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur