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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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Information über Lebensmittel RS 2015
zulässig, wenn das Produkt weniger als 5 mg Cholesterin je 100 g oder 100 ml enthält.
17. Zuckerarm
Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt:
17.1 im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zuckerarten (Mono- und
Disaccharide) pro 100 g enthält;
17.2 oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 2,5 g Zuckerarten
(Mono- und Disaccharide) pro 100 ml enthält.
18. Zuckerfrei
18.1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für
die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zuckerarten (Mono- und Disaccharide) pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
18.2 Ein Hinweis wie «zahnschonend» oder «zahnfreundlich» ist nur erlaubt, wenn
die entsprechende Eigenschaft durch ein zahnmedizinisches Gutachten nachgewiesen ist.
19. Ohne Zuckerzusatz
19.1 Die Angabe, einem Lebensmittel seien keine Zuckerarten (Mono- und Disac-
charide) zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süssenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält.
19.2 Enthält das Lebensmittel von Natur aus Zuckerarten (Mono- und Disacchari-
de), so muss die Etikette auch den folgenden Hinweis enthalten: «enthält von Natur aus Zucker» oder «enthält von Natur aus Zuckerarten».
20. Natriumarm oder kochsalzarm
20.1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sowie jegliche Anga-
be, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.
20.2 Bei anderen Wässern als natürliches Mineral- und Quellwasser nach Artikel 5
und Artikel 12 der Verordnung des EDI vom…19 über Getränke darf der Wert 2 mg Natrium pro 100 ml nicht übersteigen.
19 SR …