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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände

20.3 Streuwürzen, Würzen und Senf gelten als natriumarm oder kochsalzarm, wenn

ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,36 g pro 100 g beträgt.

21. Sehr natriumarm oder sehr kochsalzarm

21.1 Die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natrium-/sehr kochsalzarm, sowie

jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

21.2 Für natürliche Mineral- und Quellwasser oder andere Wasser darf diese Anga-

be nicht verwendet werden.

21.3 Streuwürzen, Würzen und Senf dürfen als sehr natriumarm oder sehr koch-

salzarm bezeichnet werden, wenn ihr Natriumgehalt oder ihr gleichwertiger Gehalt an Kochsalz nicht mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.

22. Natriumfrei oder kochsalzfrei

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 g enthält.

23. Ohne Zusatz von Natrium oder Kochsalz

Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Natrium oder Kochsalz zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt kein zugesetztes Natrium oder Kochsalz oder irgendeine andere Zutat enthält, der Natrium oder Kochsalz zugesetzt wurde, und das Produkt nicht mehr als 0.12 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

24. Nahrungsfaser- oder Ballaststoffquelle

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Nahrungsfaser- oder Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

25. Hoher Nahrungsfaser- oder Ballaststoffgehalt

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Nahrungsfaser- oder Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

26. Proteinquelle

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist