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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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Art. 34 Fehlertoleranzen

Für den gewerbsmässigen Handel mit Speisepilzen gelten die Fehlertoleranzen nach Anhang 4.

Art. 35 Sachbezeichnung von Speisepilzen und anderen Pilzen

1 Auf Gebinden und Packungen von Speisepilzen und anderen Pilzen ist die Pilzart anzugeben. Gibt es keine amtssprachliche Bezeichnung für die Pilzart oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden.

2 Als «Steinpilz» dürfen die fünf Arten Boletus aereus, Boletus aestivalis (Boletus reticulatus), Boletus edulis, Boletus mamorensis und Boletus pinophilus bezeichnet werden. Wird als Sachbezeichnung eine dieser Arten angegeben, so darf nur diese Art vorhanden sein.

3 Bei vorverpackten Speisepilzen, die als ganze Hüte allein abgegeben werden, lautet die Sachbezeichnung «X-Hüte» (X = Pilzart).

4 Die Sachbezeichnung von Pilzextrakten und Pilzkonzentraten lautet: «X-Extrakt» oder «X-Konzentrat» (X = Pilzart).

Art. 36 Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV7 sind anzugeben:

a. bei Produkten aus getrockneten Pilzen ein Hinweis wie «aus getrockneten Pilzen hergestellt»;

b. bei kultivierten frischen Speisepilzen die Bezeichnung «Kulturpilz» oder «kultivierter Speisepilz».

2 Getrüffelte Lebensmittel sind wie folgt zu kennzeichnen:

a. «getrüffelt», «truffé» oder «mit Trüffeln», wenn der Anteil an Trüffeln mindestens 3 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, beträgt;

b. «getrüffelt zu X %», «truffé à X %» oder «mit X % Trüffeln», wenn der Anteil an Trüffeln mindestens 1 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, beträgt.

3 Lebensmittel, deren Anteil an Trüffeln weniger als 1 Massenprozent bezogen auf das Endprodukt beträgt, dürfen nicht mit einem besonderen Hinweis auf Trüffel gekennzeichnet werden.