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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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5. Kapitel: Obst, Gemüse, Speisepilze und daraus hergestellte Produkte
1. Abschnitt: Obst, Gemüse und Mikroalgen
Art. 19 Obst und Obstarten
1 Obst oder Früchte sind unverarbeitete Pflanzenerzeugnisse, die der menschlichen Ernährung dienen.
2 Es werden folgende Obstarten unterschieden:
a. Kernobst, wie Äpfel, Birnen und Quitten.;
b. Steinobst, wie Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen und Reineclauden;
c. Beerenobst oder Beeren, wie Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren und Trauben;
d. Zitrusfrüchte oder Agrumen, wie Grapefruits, Mandarinen, Klementinen, Orangen und Zitronen;
e. exotische Früchte, wie Ananas, Bananen, Datteln, Feigen und Avocados;
f. Hartschalenobst, wie Edelkastanien, Haselnüsse, Kokosnüsse, Mandeln, Paranüsse, Pistazien und Baumnüsse oder Walnüsse.
Art. 20 Tafelobst, Einmach- und Kochobst, Obst aus ökologischem
Anbau
1 Tafelobst ist Obst, das bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sauber und reif, in Form, Farbe und innerer Beschaffenheit normal entwickelt und frei von Fehlern ist, die den Konsumwert beeinträchtigen.
2 Einmachobst oder Kochobst ist Obst, das den Anforderungen an Tafelobst nicht genügt, sich aber zum Kochen, Dörren, Trocknen und für andere Konservierungs- oder Verwendungsarten eignet. Es darf äussere Fehler aufweisen, nicht voll ausgereift oder leicht überreif, in Frische und Haltbarkeit leicht beeinträchtigt, leicht geschrumpft und durch ungeeignete oder zu lange Lagerung oder durch Transportschäden leicht entwertet sein.
3 Obst aus ökologischem Landbau gemäss Verordnung vom 22. September 1997 über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel6 darf kleine äussere Fehler aufweisen. Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
Art. 21 Sachbezeichnung von Äpfeln und Birnen
Auf Gebinden und Packungen von Äpfeln und Birnen muss die Sorte angegeben werden.