Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 979Fedlex · Vorlage
2 Algen-Produkte nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen höchstens 2 Mikrogramm Microcystine pro Tagesration für Erwachsene enthalten. Für Produkte, die für Kinder angeboten werden, gelten entsprechend tiefere Werte.
Art. 25 Sachbezeichnung
Auf Packungen und Etiketten von Mikroalgen ist die Algenart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung des Algenstammes angegeben werden.
2. Abschnitt: Speisepilze und andere Pilze
Art. 26 Speisepilze und andere Pilze
1 Speisepilze sind die essbaren Fruchtkörper der höheren Pilzarten, die als Lebensmittel geeignet sind. Unter Umständen ist eine vorgängige Behandlung erforderlich.
2 Verarbeitete Speisepilze sind Lebensmittel aus frischen oder haltbar gemachten Speisepilzen, die zu Granulat, Pulver, Pasten, Garniermassen, Extrakten oder Konzentraten verarbeitet worden sind und als solche oder in küchenfertigen Lebensmitteln an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
3 Andere Pilze sind höhere Pilzarten, die nach entsprechender Aufbereitung oder aufgrund einer spezifischen Zucht als Lebensmittel geeignet sind.
Art. 27 Anforderungen
1 Speisepilze, die zum Konsum abgegeben werden, müssen genügend ausgewachsen und ausgereift sein, sodass sie ohne besonderen Aufwand identifiziert werden können.
2 Andere Pilze müssen den Anforderungen nach Anhang 3 entsprechen.
Art. 28 Zulässige Pilze
Als Speisepilze und andere Pilze sind nur die in Anhang 3 aufgeführten Pilze zulässig.
Art. 29 Besondere Anforderungen an frische Speisepilze
1 Frische Speisepilze müssen einen artspezifischen Geruch und Geschmack aufweisen. Sie müssen sauber sein und dürfen nicht mit Wasser beschwert werden.
2 Speisepilze gelten nicht als frisch und dürfen nicht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn:
a. sie überreif, überlang gelagert oder beschädigt sind;