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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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2 Abweichend von Absatz 1 gelten für:

a. schwarze und rote Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten: 250 g;

b. Ingwer: 150 g;

c. Kaschuäpfel: 160 g;

d. Passionsfrüchte: 60 g.

3 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre extra müssen mindestens 450 g Pulpe und für Gelée extra mindestens 450 g Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden.

4 Abweichend von Absatz 3 gelten für:

a. schwarze und rote Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, Hagebutten und Quitten: 350 g;

b. Ingwer: 250 g;

c. Kaschuäpfel: 230 g;

d. Passionsfrüchte: 80 g.

5 Hagebuttenkonfitüre extra sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen und roten Johannisbeeren oder Heidelbeeren kann ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden.

6 Bei der Berechnung der Mengen nach den Absätzen 1-4 wird bei Gelée und Gelée extra das Gewicht des Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Auszüge verwendet wurde.

7 Konfitüre und Konfitüre extra von Zitrusfrüchten dürfen aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.

8 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra müssen mindestens 50 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten oder die Fruchtsüsse ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.

9 Bei Mischungen wird der in den Absätzen 1-4 vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.

Art. 41 Konfitüre und Gelée: Nicht zugelassenes Obst

Zur Herstellung von Konfitüre extra und Gelée extra dürfen nicht verwendet werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Kürbisse, Gurken und Tomaten.