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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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b. sie von Schimmel oder von Insekten- oder Madenfrass befallen sind;

c. sich die gestochenen Stellen nicht ausschneiden lassen.

3 Frische Speisepilze dürfen vor der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten nur einer trockenen, mechanischen Reinigung der Oberfläche unterzogen werden.

4 Für den Transport und die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten müssen frische Speisepilze luftdurchlässig gelagert werden.

Art. 30 Besondere Anforderungen an getrocknete Speisepilze

1 Getrocknete Speisepilze müssen in ihrer Art makroskopisch erkennbar bleiben.

2 Der Anteil an Pilzteilen, der ein Sieb von 5 (0,25) mm Maschenweite passiert (Pilzbruch), darf 6 Massenprozent nicht überschreiten.

Art. 31 Jus de truffes

1 «Jus de truffes» ist der flüssige Extrakt, der durch das erstmalige Sterilisieren von ganzen Trüffeln oder von Trüffelteilen der Tuber-Arten gemäss Anhang 3 entsteht.

2 Der Zusatz von Speisesalz bis höchstens 5 Massenprozenten, von Gewürzen oder von Branntwein ist erlaubt.

Art. 32 Pilzextrakte und Pilzkonzentrate

1 Pilzextrakte sind mit Trinkwasser oder mit Speisefetten hergestellte Auszüge von Speisepilzen und anderen Pilzen. Sie können mit Speisesalz haltbar gemacht werden.

2 Pilzkonzentrate sind Auszüge von Speisepilzen, die durch Eindicken bis zu einem zähflüssigen Zustand, auch unter Verwendung von Speisesalz, haltbar gemacht worden sind.

Art. 33 Vorverpackte Speisepilze

Für vorverpackte Speisepilze, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, gelten folgende Anforderungen:

a. In Packungen von frischen und von tiefgefrorenen Speisepilzen sowie in Nasskonserven müssen annähernd gleich viele Pilzhüte wie Pilzfüsse enthalten sein.

b. In Packungen von frischen, tiefgefrorenen und getrockneten Speisepilzen sowie in Nasskonserven sind ganze Hüte allein zulässig.

c. Packungen, die ausschliesslich Pilzfüsse enthalten, dürfen nicht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.