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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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3. Abschnitt: Obst- und Gemüsekonserven

Art. 37

Obst- und Gemüsekonserven sind Konserven aus Obst oder Gemüse, deren Haltbarkeit und Lagerfähigkeit durch geeignete Verfahren verlängert wurden.

4. Abschnitt: Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich und Milchkonfitüre

Art. 38 Geltungsbereich

Die Bestimmungen über Obst in diesem Abschnitt gelten auch für:

a. Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen;

b. die frischen oder haltbar gemachten geniessbaren Wurzeln der Ingwerpflanze.

Art. 39 Begriffe

1 Pulpe oder Fruchtpulpe ist der geniessbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht. Er kann in Stücke geteilt oder zerdrückt werden, darf jedoch nicht zu Mark verarbeitet sein.

2 Fruchtmark bezeichnet den geniessbaren Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.

3 Als wässriger Auszug von Früchten gilt der gesamte in Wasser lösliche Teil der Früchte, ausser den technisch unvermeidbaren Verlusten.

4 Konfitüre ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten oder Fruchtsüsse mit Pulpe oder Fruchtmark aus einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser.

5 Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten oder Fruchtsüsse, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser.

6 Gelée und Gelée extra sind hinreichend gelierte Mischungen von Zuckerarten oder Fruchtsüsse und Saft oder wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten.

Art. 40 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra: Anforderun-

gen

1 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre müssen mindestens 350 g Pulpe oder Fruchtmark und für Gelée mindestens 350g Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden.