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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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a. einer Wärme- oder Kältebehandlung;

b. der Gefriertrocknung;

c. der Konzentrierung.

2 Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen auch anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.

3 Zitrusschalen dürfen in Salzlake haltbar gemacht werden.

4 Ingwer darf getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden.

Art. 50 Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV9 sind bei den Erzeugnissen nach den Artikeln 39 Absätze 4–6, 42 und 44 anzugeben:

a. ein Hinweis wie «hergestellt aus … g Früchten je 100 g Fertigprodukt» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, nach Abzug des Gewichtes des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers;

b. die Angabe «Gesamtzuckergehalt: … g je 100 g» im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, sofern diese Angabe nicht bereits in einer Nährwertkennzeichnung vorhanden ist; die angegebene Zahl stellt den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Fertigproduktes dar; bei der refraktometrischen Bestimmung ist eine Abweichung von ±3 Massenprozent zulässig.

2 Die Sachbezeichnung ist mit der Angabe der verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe zu ergänzen. Die Angabe der verwendeten Früchte kann bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt wurden, durch den Hinweis «Mehrfrucht», eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.

6. Kapitel: Süsswaren

1. Abschnitt: Kakao, Schokoladen, andere Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

Art. 51 Kakao, Schokoladen, andere Kakao- und Schokoladeerzeugnisse

Kakaobohnen und -kerne und daraus hergestellte Erzeugnisse, Schokolade,

Schokoladeerzeugnisse und andere Erzeugnisse aus Schokolade oder Kakao sind in Anhang 5 definiert.

9 SR …