Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten
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Seit 2014 sind die Kantone verpflichtet, die IPV direkt an den Krankenversicherer auszurichten. Der Pauschalbetrag für die Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG ist in Abweichung von Artikel 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ebenfalls direkt an den Krankenversicherer auszurichten (Art. 21a ELG). Wenn die Durchschnittsprämie über der tatsächlichen Prämie liegt, ist der Krankenversicherer verpflichtet, der EL-beziehenden Person die Differenz zu erstatten.77
2.3.1.2 Berücksichtigung der tatsächlichen Krankenversicherungsprämie als Ausgabe
Das Rückerstattungsverfahren zwischen dem Krankenversicherer und den ELbeziehenden Personen ist aufwändig und für letztere nicht immer nachvollziehbar. Die Übervergütung, welche durch die EL bei Personen mit einer tiefen Krankenversicherungsprämie vorgenommen wird, entspricht zudem nicht dem Charakter einer echten Bedarfsleistung. Dem soll künftig entgegengewirkt werden, indem den Kantonen die Berechtigung eingeräumt wird, in der EL-Berechnung nur noch die effektive Prämie zu berücksichtigen, falls diese unter der Durchschnittsprämie liegt. Dadurch können Übervergütungen und aufwändige Rückerstattungsverfahren verhindert und die Finanzflüsse transparenter gestaltet werden.
2.3.1.3 Finanzielle Auswirkungen
Die Berücksichtigung der tieferen effektiven Prämie anstelle der Durchschnittsprämie hat in jenen Kantonen, welche von dieser neuer Regelung Gebrauch machen, eine Reduktion der EL-Ausgaben zur Folge. Bei einer gesamtschweizerischen Anwendung würden sich diese auf ca. 41 Millionen Franken belaufen. Da sich der Bund im Rahmen der EL nicht am Pauschalbetrag für die Krankenversicherungsprämie beteiligt (vgl. Ziff. 2.3.1.1), kommen die erzielten Einsparungen ausschliesslich den Kantonen zugute.
2.3.2 Auszahlung der Krankenversicherungsprämien und Koordination mit der Prämienverbilligung
2.3.2.1 Direktauszahlung der Kosten für die Krankenversicherungsprämie an den Krankenversicherer
Nach geltendem Recht muss derjenige Teil des EL-Betrages, welcher für die Deckung der Krankenversicherungsprämie gedacht ist, direkt dem Krankenversicherer ausgerichtet werden. Der heutige Artikel 21a ELG sieht deshalb vor, dass der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Durchschnittsprämie) direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen ist. Die Bestimmung ist unvollständig, da sie diejenigen Fälle, in denen die jährliche EL kleiner ist als der Pauschalbetrag, nicht erfasst. Die vorliegende EL-Reform bietet Gelegenheit, die Gesetzesbestim-
77Art. 106c Abs. 5 Bst. b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV);