Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 85 Seiten

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durchschnittlichen Kosten eines Kindes in etwa den Beträgen in den EL. Aus diesen Gründen soll das Niveau der anerkannten Ausgaben für Kinder beibehalten werden.

2.3 Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

– Die Kantone sind berechtigt, in der EL-Berechnung die tatsächliche Prämie zu berücksichtigen, wenn diese tiefer ist als die Durchschnittsprämie.

– Die geltende Bestimmung zur Direktauszahlung des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Durchschnittsprämie)

an den Krankenversicherer wird dahingehend präzisiert, dass nur der Betrag für die periodische EL an den Krankenversicherer auszuzahlen ist,

falls er unter dem Pauschalbetrag liegt.

– Bei rückwirkend ausgerichteten EL wird der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für den Zeitraum der Nachzahlung an die EL-beziehende Person ausgerichtet.

– Bei rückwirkend ausgerichteten EL wird die ausgerichtete Prämienverbilligung für den Zeitraum der Nachzahlung in der EL-Berechnung als Einnahme angerechnet.

2.3.1 Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämie in der EL-Berechnung

2.3.1.1 Ausgangslage und geltendes Recht

Als Teil der materiellen Existenzsicherung werden die Kosten für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der EL-Berechnung als Ausgabe anerkannt. Gemäss geltendem Recht wird nicht die individuelle Prämie berücksichtigt, sondern ein Pauschalbetrag in der Höhe der Durchschnittsprämie des jeweiligen Kantons bzw. der jeweiligen Prämienregion.

Die Durchschnittsprämie ist anders finanziert als die übrigen EL. An den EL für zu Hause lebende Personen beteiligt sich der Bund zu 5/8; die restlichen 3/8 werden durch die Kantone getragen. Bei Personen, die über längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, beteiligt sich der Bund zu 5/8 an der Existenzsicherung, d. h. an demjenigen EL-Betrag, den eine Person zugute hätte, wenn sie zu Hause leben würde. In beiden Fällen wird der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Durchschnittsprämie) bei der Berechnung des Bundesanteils ausgeklammert; für den Betrag der Krankenpflegeversicherung müssen die Kantone also selbst aufkommen.76 Es ist den Kantonen überlassen, wie sie diesen Betrag finanzieren wollen. Sie können Mittel der IPV einsetzen, dürfen aber auch andere Mittel heranziehen.

76 Art. 39 Abs. 4 ELV