Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/56: Teilrevision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform) · 72 Seiten

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4 Von den Vernehmlassungsteilnehmenden eingebrachte Revisionsvorschläge und Anliegen

4.1 Behandlung der Vorlage betreffend Mietzinsmaxima

Priorität Mietzinsvorlage

VD betont, dass die rasche Behandlung der Vorlage zur Änderung der Mietzinsmaxima für den Kanton von grosser Bedeutung ist, namentlich im Hinblick auf die angespannte Wohnungssituation im Genferseebogen sowie im Rahmen seiner kantonalen Politik zur Förderung geschützter Wohnungen als Alternative zu Heimeinweisungen. VD ist deshalb der Auffassung, eine Verknüpfung mit der vorliegenden ELG-Teilrevision sei nicht zwingend. Eine Verzögerung bei der Anpassung der Mietzinsmaxima sei unbedingt zu vermeiden. NE erinnert bei diesem Thema daran, dass der Kanton dafür plädiere, die anerkannten Mietzinse in den Regionen der dritten Kategorie (ländliche Gebiete) angesichts der aktuellen Niveaus nicht zu erhöhen. Die SPS wünscht keine Verknüpfung mit der nun sistierten Vorlage betreffend Mietzinsmaxima. SP 60+ fordert, dass die dringend notwendige Anpassung der anrechenbaren Mietzinsmaxima ohne weitere Verzögerungen vorgenommen wird. Für sie ist es nicht akzeptabel, diese Anpassung erst zusammen mit der Gesamtrevision zu machen. Für die SODK/FDK/GDK ist eine Koordination mit der vorliegenden EL-Reform nicht zwingend bzw. ein Aufschub der Anpassung der EL-Mietzinsmaxima ist nach Möglichkeit zu verhindern. Für KV Schweiz ist die Anpassung der anrechenbaren Mietzinsmaxima dringend notwendig. Er erachtet die Anpassung der anrechenbaren Mietzinsmaxima auf das heutige Niveau der Mietzinse als Voraussetzung für weitere Reformschritte bei den Ergänzungsleistungen. Aus Sicht des SGB kann keine Revision des ELG angestrebt werden, solange die Mietzinsmaxima nicht auf das heutige Niveau der Mietzinse angepasst wird. Travail.Suisse kündet an, nicht auf die EL-Reform einzutreten, solange die anrechenbaren Mietzinsmaxima nicht den heutigen Realitäten auf dem Wohnungsmarkt angepasst werden.

AVIVO Schweiz bedauert, sich festlegen zu müssen, ohne den Ausgang bei der Vorlage zur Anpassung der EL-Mietzinsmaxima zu kennen. Die Vereinigung nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die SGK-N die Beratung der Anpassungen erneut verschoben hat. Aus ihrer Sicht wären sie dringend. Pro Senior Bern ersucht den Bundesrat an der Vorlage zur Erhöhung der Mietzinsmaxima festzuhalten und in die vorliegende EL-Revision einzubeziehen, sofern nicht schon vorher eine raschere Lösung in den eidgenössischen Räten gefunden werden kann. Für den SSR und VASOS ist die Erhöhung der Mietzinsmaxima längst überfällig. Mehrere Organisationen, die die Interessen der Versicherten vertreten, teilen mit, dass die anrechenbaren Mietzinsmaxima immer weniger die anfallenden Wohnkosten decken; dadurch werde die Existenzsicherung gefährdet (etwa EFS, Inclusion Handicap). Für die EFS ist es falsch, eine EL-Reform vorzunehmen, solange die Mietzinsmaxima nicht auf das heutige Niveau angehoben sind. Die SPV bedauert, dass die Mietzinsvorlage auf die lange Bank geschoben wird. Für cerebral sollte die Mietzinsvorlage nicht länger aufgeschoben werden. Procap fordert, dass die längst überfällige Erhöhung der anrechenbaren Mietkosten losgelöst von der EL-Reform von den Räten behandelt wird. PS ist vom Entscheid der SGK-N enttäuscht und erwartet, dass das Parlament das Anliegen vordringlich behandelt. Die GrossmütterRevolution bemerkt, dass seit längerem auf die längst notwendige Anhebung der Mietzinsmaxima gewartet wird. CURAVIVA begrüsst die Vorlage betreffend Mietzinsmaxima. avenir